121 ausreisepflichtige Personen aus AfA Speyer abgängig – ADD legt Zahlen vor
Sonderauswertung statt laufender Kontrolle
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat auf Grundlage einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Zahlen zu abgängigen Personen aus der AfA Speyer vorgelegt. Demnach waren im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt 180 Personen als „abgängig“ registriert.
Bemerkenswert: Die Behörde teilt mit, dass es keine fortlaufende statistische Erfassung gibt. Die Zahl wurde im Rahmen einer „Sonderauswertung“ ermittelt. Wie viele Personen aktuell abgängig sind, könne daher nicht beantwortet werden.
Zwei Drittel waren vollziehbar ausreisepflichtig
Von den 180 abgängigen Personen waren laut ADD 121 Personen vollziehbar ausreisepflichtig (Stand 5. Februar 2026). Das entspricht rund 67 Prozent.
Vollziehbar ausreisepflichtig bedeutet:
Das Asylverfahren ist abgeschlossen, es besteht keine aufschiebende Wirkung mehr, eine Rückführung wäre rechtlich möglich.
Damit entfällt der weitaus größte Teil der Abgängigen auf Personen, deren Aufenthalt bereits beendet war.
Fehlende Differenzierung nach Asylstatus
Nicht beantwortet wurden Fragen dazu,
- wie viele der Abgängigen sich noch im laufenden Asylverfahren befanden,
- in wie vielen Fällen ein ablehnender Bescheid vorlag,
- welche Arten von Ablehnungen (z. B. Dublin-Entscheidungen) ergangen waren.
Die ADD verweist hierfür an das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Was „abgängig“ bedeutet
Als „abgängig“ gilt laut Definition des Landes eine Person, die sich mindestens drei Tage nicht in der Aufnahmeeinrichtung aufhält und deren Aufenthaltsort unbekannt ist oder die sich ohne Erlaubnis außerhalb des zugewiesenen Bereichs befindet.
Nach Feststellung werden:
- Polizei und zuständige Ausländerbehörden informiert,
- gegebenenfalls Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung veranlasst,
- Sach- und Geldleistungen eingestellt.
Offene Fragen zur Kontrolle
Die vorgelegten Zahlen werfen insbesondere eine Frage auf:
Wie konnten binnen 18 Monaten 121 vollziehbar ausreisepflichtige Personen aus einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung abgängig werden – ohne dass eine fortlaufende statistische Kontrolle besteht?
Ob und wie viele dieser Personen inzwischen wieder aufgegriffen wurden, geht aus der Auskunft nicht hervor.
Kommentar: Verwaltungsversagen ist keine Kommunikationsfrage
Die vorgelegten Zahlen sind nicht einfach eine statistische Fußnote – sie sind ein Alarmsignal. Wenn 121 vollziehbar ausreisepflichtige Personen aus einer staatlichen Einrichtung abgängig werden, handelt es sich nicht um ein Randphänomen, sondern um ein Vollzugsproblem. Und dieses Problem ist politisch verantwortet.
Dass es keine fortlaufende statistische Erfassung gibt, ist dabei mehr als eine organisatorische Schwäche. Es offenbart eine erstaunliche Nachlässigkeit im Controlling eines sensiblen Bereichs staatlicher Ordnung. Wer nicht tagesaktuell sagen kann, wie viele Personen sich unerlaubt dem staatlichen Zugriff entzogen haben, dokumentiert nicht nur eine Wissenslücke – sondern ein strukturelles Steuerungsdefizit.
Hinzu kommt der reflexartige Verweis auf andere Zuständigkeiten. Formal mag es korrekt sein, einzelne Fragen an das BAMF weiterzureichen. Doch politisch trägt das Land Verantwortung für die Organisation seiner Aufnahmeeinrichtungen und den Vollzug ausländerrechtlicher Entscheidungen. Zuständigkeiten zu verschieben ersetzt keine Transparenz – sie verstärkt vielmehr den Eindruck, dass kritische Daten nur widerwillig preisgegeben werden.
Vertrauen in staatliches Handeln entsteht nicht durch beruhigende Formulierungen und administrative Hinweise, sondern durch klare, vollständige und proaktive Offenlegung. Wo diese fehlt, wächst zwangsläufig der Verdacht, dass Probleme verwaltet statt gelöst werden. Genau darin liegt das eigentliche Risiko – nicht in der Veröffentlichung der Zahlen, sondern in ihrem Umgang.
Sein oder nicht sein...
Das ist auch hier die Frage – und nicht nur bei Hamlet.
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